Ehescheidung “Teure Wartezeit”

Lieber Leser,

in der Rubrik ‚Lehrbeispiele im Familienrecht‘ stelle ich Ihnen anonymisiert einige interessante Fälle aus meiner Rechtsanwaltspraxis zum Thema Ehescheidung vor. Vielleicht kann der eine oder andere bereits beim Lesen einen Nutzen für sich ziehen. Ich würde mich freuen.

Ihre Christine Holle

Herr und Frau S. kennen sich seit der Schulzeit und haben 1985 geheiratet. Herr S. ist selbstständig. Frau S. ist Lehrerin. Die Eheleute haben zwei Kinder. Im Jahr 2003 eröffnete Herr S. seiner Frau, dass er sich von ihr trennen möchte, da die Ehe aus seiner Sicht nicht mehr funktioniere. Insgesamt trennten sich die Eheleute „im Guten“. Sie waren noch freundschaftlich miteinander verbunden und standen auch für ihre Kinder noch gemeinsam ein.

Herr S. wollte keine Ehescheidung, da er die Kosten scheute und sich auch erst einmal nicht mehr so fest binden wollte. Frau S. hatte ebenfalls kein Interesse an einer Scheidung, da sie der Auffassung war, dass ihr Mann die Scheidung einreichen sollte, da die Trennung von ihm ausging und sie nicht einsah, für die Kosten aufzukommen.

Im Jahr 2016 entschloss sich Herr S. doch zur Einreichung der Scheidung, da seine neue Partnerin die Trennung androhte. Sie verstand nicht, dass Herr S.  nach 13 Jahren der Trennung von seiner Frau immer noch verheiratet sein wollte. Herr und Frau S. beschlossen daher, sich einvernehmlich scheiden zu lassen.

Herr S. beantragte für die Scheidung Verfahrenskostenhilfe. Frau S. wollte sich keinen Anwalt nehmen, da die Eheleute über nichts stritten.

Das Gericht musste im Rahmen der Ehescheidung feststellen, wie viel Rentenanwartschaften beide Eheleute während der Ehezeit in die gesetzliche Rentenversicherung und in die private Rentenversicherung einbezahlt haben.

Herr S. hatte nur eine private Rentenversicherung, die für die Ehezeit einen Kapitalwert von 10.000,00 € auswies. Frau S. hatte eine private Rentenversicherung, die einen Kapitalwert von 8.000,00 € ausmachte, außerdem hatte sie Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Kapitalwert von 80.000,00 € erworben.

Das Gericht schickte Anfang 2017 einen Entscheidungsvorschlag, dass jeder der Eheleute die Hälfte seiner während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften ausgleichen muss. In der Konsequenz muss Frau S. Ihrem Mann im Resultat der Ehescheidung die Summe X zahlen.

Frau und Herr S. sind entsetzt. Herr S. möchte nichts von seiner Frau. Die Eheleute gehen zum Notar und schließen eine Vereinbarung, dass sie wechselseitig auf den Versorgungsausgleich verzichten. Das Gericht geht davon aus, dass diese Vereinbarung nicht wirksam ist, da Herr S. bislang nichts für seine Altersvorsorge getan hat und insofern die Vereinbarung zum Versorgungsausgleich zu Lasten des Sozialhilfeträgers gehen würde. Frau S. macht Herrn S. Vorwürfe und das gute Verhältnis der Eheleute ist zunächst zerrüttet.

FAZIT:
Eine verschleppte Ehescheidung kann für eine Seite teuer werden. Manchmal ist es so, dass die Eheleute den Schritt einer Scheidung scheuen, sei es aus Kostengründen, sei es aus persönlichen Gründen. Leider ist es so, dass solange die Scheidung nicht eingereicht wird, rechtlich die Ehezeit weiter läuft.

Die Ehezeit ist unter anderem – wie im vorliegenden Fall beschrieben – für die Teilung der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften maßgeblich. Das bedeutet, dass, obwohl Herr und Frau S. bereits seit 13 Jahren voneinander getrennt leben, für die Berechnung der Rente so getan wird, als ob es die Trennung nicht gegeben habe, so dass im Ergebnis Frau S. viele von ihren Rentenpunkten einbüßt.

Was hätten die Eheleute tun könnten, um dieses Ergebnis zu vermeiden?

Zeitnah nach einer Trennung eine anwaltliche Beratung aufsuchen. Das ist wichtig! Auch wenn zunächst keine Scheidung gewünscht wird, hätte eine anwaltliche Beratung in dem hier besprochenen Fall wohl dazu geführt, dass die Eheleute darüber Kenntnis erhalten, dass mit der Trennung dennoch rechtlich die Ehezeit weiterläuft. Die Eheleute hätten weiterhin darüber informiert werden können, dass prinzipiell notarielle Vereinbarungen für den Fall einer Trennung abgeschlossen werden können, jedoch . ist dabei zu beachten, dass im Hinblick auf die Rentenanwartschaften nicht jede Vereinbarung Bestand hat. So darf die Vereinbarung nicht zu Lasten von Sozialhilfeträgern gehen.

Eine Erstberatung ist mit 190,00 € zuzüglich Umsatzsteuer auch für nahezu jeden erschwinglich. Teurer ist es, später unliebsame Überraschungen zu erleben.

Einen Einblick in die Arbeit und Kompetenz der RA-Kanzlei Holle gibt Ihnen auch die telefonisch zu vereinbarende Gratis-Kurzberatung. Nutzen Sie diese zum Kennenlernen!